Ein lärmgeplagter Anlieger hat verschiedene Möglichkeiten. Als Erstes sollten Sie beim Straßenverkehrsamt (Kreis) beantragen, dass die Geschwindigkeit vor Ihrer Hofstelle zum Beispiel auf 70 km/h beschränkt wird.
Nach § 45 Abs. 1 StVO kann die Behörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Grundsätzlich ist § 45 StVO auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn seine geschützten Individualinteressen verletzt werden. Dabei muss ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten sein. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Falle als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.
Im Rahmen der Beurteilung orientiert sich die Behörde daran, ob die Lärmbelästigung die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung überschreitet. Deshalb sollten Sie überlegen, die Lärmwerte am Wohnhaus von einem Gutachter ermitteln zu lassen.
Ansprüche gegen Lärmbeeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm hat ein Anwohner grundsätzlich nur dann, wenn eine Straße neu gebaut oder eine bestehende Straße wesentlich geändert wird. Nimmt der Lärm auf einer bestehenden Straße zu, das Recht spricht hier von Lärmsanierung, hat der Betroffene in der Regel keine Ansprüche auf nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen.
Privat dürfen Sie jederzeit eine Lärmschutzwand auf Ihrem Grundstück errichten. Je nach Ausstattung ist die Wand jedoch genehmigungspflichtig. Ein Lärmschutzwall etwa aus Erde darf nur in bestimmten Höhen errichtet werden und nur eine bestimmte Menge Boden beinhalten. Einzelheiten sollten Sie beim Bauamt der Stadt erfragen.