Kleinkläranlage ohne Bestands­schutz?

2005 hatte der Kreis unsere Kleinkläranlage für zehn Jahre genehmigt. Die Grube, mit säurebeständigem Zement gemauert und verputzt, ist bis heute in Ordnung. Die Anlage funktioniert. Dennoch fordert uns der Kreis jetzt auf, die Vorklärung (Grube) durch ein zulässiges System zu ersetzen und die Nachklärung (Pflanzenkläranlage) zu sanieren. Gibt es keinen Bestandsschutz?

Ihnen wurde mit Genehmigungsbescheid 2005 das Recht erteilt, ein Gewässer für die Einleitung von Abwasser, also für den Betrieb Ihrer Kleinkläranlage, zu benutzen. Diese Genehmigung wurde unter dem Vorbehalt gestellt, dass sie – wie in wasserrechtlichen Verfahren üblich – jederzeit widerruflich ist. Im Übrigen ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Bestandskraft wasserrechtlicher Erlaubnisse bereits dahingehend eingeschränkt, dass diese im Rahmen des behördlichen Ermessens jederzeit modifiziert werden können. Die Anlagen sollen also, wie bei einer Neugenehmigung, dem jeweiligen Stand der...