Kann Bauvorhaben am Denkmalschutz scheitern?

Leserfrage: Unser Hof steht unter Denkmalschutz. Nun möchten wir eine Wohnung für unsere Tochter und ihre Familie errichten. Kann die Denkmalbehörde das Bauvorhaben grundsätzlich ablehnen?

Wochenblatt-Leserin Britta R. fragt: Unser Hof steht komplett unter Denkmalschutz. Nun möchten wir eine Wohnung für unsere Tochter und ihre Familie errichten. Außen soll das Wohnhaus dabei unverändert bleiben. Allerdings würden wir gerne eine Dachterrasse auf einem angrenzenden Gebäude bauen. Dessen Dachstuhl müsste dafür entfernt und neu errichtet werden. Kann die Denkmalbehörde das Bauvorhaben grundsätzlich ablehnen? Was für Rechte habe ich bei einer Ablehnung? Kann ich mich aus der Denkmalliste streichen lassen?

Jan-Henrik Schulze-Steinen, Rechtsanwalt, Hamm, antwortet: Die Denkmalbehörde kann das Bauvorhaben nicht grundsätzlich ablehnen. Im Gegenteil, gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden möglich. Das bedeutet im konkreten Fall, dass Sie auf Ihrer denkmalgeschützten Hofanlage...