Wochenblatt-Leserin Britta R. fragt: Unser Hof steht komplett unter Denkmalschutz. Nun möchten wir eine Wohnung für unsere Tochter und ihre Familie errichten. Außen soll das Wohnhaus dabei unverändert bleiben. Allerdings würden wir gerne eine Dachterrasse auf einem angrenzenden Gebäude bauen. Dessen Dachstuhl müsste dafür entfernt und neu errichtet werden. Kann die Denkmalbehörde das Bauvorhaben grundsätzlich ablehnen? Was für Rechte habe ich bei einer Ablehnung? Kann ich mich aus der Denkmalliste streichen lassen?
Jan-Henrik Schulze-Steinen, Rechtsanwalt, Hamm, antwortet: Die Denkmalbehörde kann das Bauvorhaben nicht grundsätzlich ablehnen. Im Gegenteil, gemäß § 35 Abs. 4 Ziffer 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden möglich. Das bedeutet im konkreten Fall, dass Sie auf Ihrer denkmalgeschützten Hofanlage auch mehr als fünf nicht privilegierte Wohnungen errichten könnten.
Die Rechte, die Sie im Fall einer Ablehnung des Bauvorhabens haben, ergeben sich dann aus dem Ablehnungsbescheid. Letztlich müssten Sie Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Mit Unterer Denkmalbehörde abstimmen
Vor dem Hintergrund Ihrer Planungsüberlegungen ist Ihnen allerdings dringend anzuraten, sich mit der Unteren Denkmalbehörde, die in dem Genehmigungsverfahren ohnehin beteiligt ist, vorab abzustimmen. Gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) sind innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens die denkmalschutzrechtlichen Aspekte zu beachten.
Gemäß § 9 Abs. 3 DSchG ist eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 des § 9 DSchG zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Weiter heißt es: „Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie die Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.“
Was in Ihrem konkreten Fall die Denkmalbehörde genehmigt bzw. nicht genehmigt, ist eine Einzelfallentscheidung und kann nicht beurteilt und prognostiziert werden.
Problematisch erscheint, dass Sie den Dachstuhl abtragen und originalgetreu wieder aufbauen wollen. Für eine derartige Maßnahme müssten Sie nachweisen, dass der Dachstuhl abgängig ist bzw. so nicht erhalten werden kann. Grundsätzlich lässt sich festhalten: Je größer und störender ein Eingriff ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie keine denkmalrechtliche Genehmigung bzw. bauordnungsrechtliche Genehmigung bekommen.
Es ist Ihnen anzuraten, sich mit einem erfahrenen Architekturbüro und der Denkmalbehörde anhand von Plänen, gegebenenfalls auch alternativen Plänen, vor Ort abzustimmen, bevor konkrete Genehmigungsanträge eingereicht werden.
Zu Ihrer abschließenden Frage, ob Sie sich aus der Denkmalliste „streichen lassen“ können: Dies ist nicht bzw. erst dann der Fall, wenn das Denkmal abgängig ist, das heißt, zu einer „funktionslosen Ruine“ geworden ist.
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(Folge 13-2023)