Wir gehen davon aus, dass Ihre Hofstelle im Außenbereich liegt. Deshalb sind für Ihre Überlegungen § 35 Abs. 4 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit dem Außenbereichserlass des Landes NRW einschlägig (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr – VI A 1 – 901.34 vom 27. Oktober 2006, befristet bis Jahresende 2016).
Im Erlass heißt es: „… § 35 Abs. 4 Ziffer 4 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass noch eine Hofstelle vorhanden bzw. die bodenrechtliche Situation noch von den vorhandenen Gebäuden des (ehemaligen) Hofes geprägt ist. Nicht nur zur Wohnnutzung, sondern auch für eine außenbereichsverträgliche gewerbliche Nutzung kann ein landwirtschaftliches Gebäude umgenutzt werden. Zudem darf mit der Umnutzung keine nennenswerte zusätzliche Fläche im Außenbereich versiegelt werden.“
Konkret bedeutet dies: Grundsätzlich können Sie eine Altenpflegeeinrichtung oder Kindertagesstätte in Ihren Hofgebäuden errichten lassen, sofern die Umnutzung außenbereichsverträglich erfolgt.
Sollte das jedoch nicht der Fall sein, wird das Bauamt Ihre Pläne ablehnen. Dies dürfte bei einer Kindertagesstätte oder einem Pflegeheim zutreffen, da derartige Einrichtungen erst ab einer gewissen Größe wirtschaftlich betrieben werden können und Flächen versiegelt werden müssten (Wege und Stellplätze für Pkw, Besucher und Bewohner, Lieferverkehr, Brandschutz usw.). Bei kleineren Einrichtungen mag dies im Einzelfall anders sein.
Sollten Sie Mietwohnungen planen, dürfen Sie nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 lit f BauGB nicht mehr als drei Wohnungen in vorhandener Bausubstanz einbauen. Anders sieht dies aus, wenn Sie ein Hofgebäude zum Beispiel in ein Mehrgenerationenhaus umnutzen möchten. Hier kann die Küche gemeinsam genutzt werden, es entstehen also keine eigenständigen Wohnungen.
Bevor Sie weitere Schritte einleiten, sollten Sie sich von einem Bauexperten, etwa der Landwirtschaftskammer NRW oder einem erfahrenen Architekten beraten lassen, die Anbindung an die vorhandene Infrastruktur prüfen und mit einem denkbaren Investor Kontakt aufnehmen.