Für die baurechtliche Problematik ist es unerheblich, wie der landwirtschaftliche Besitz im Grundbuch eingetragen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Entscheidend ist, ob Sie als Hoferbin eine landwirtschaftliche Betätigung aufrechterhalten müssen, um den Stall genehmigungsfrei in ein Wohnhaus umbauen zu können.
Nach herrschender Rechtsauffassung, so insbesondere im Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW, kommt es nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Umnutzung nach wie vor Landwirtschaft aktiv betrieben werden muss. Vielmehr reicht es aus, dass in der Vergangenheit Landwirtschaft betrieben worden ist und die Hofstelle landwirtschaftlich geprägt ist.
Wir verweisen auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Koblenz (Urteil vom 27. Februar 2018, Az. 8 A 11535/15). Das Gericht hält eine erleichterte Nutzungsänderung eines Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB auch dann für möglich, wenn der ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb vollständig aufgegeben worden ist. In dem zugrunde liegenden Fall verlange die Vorschrift nicht den Fortbestand des die ursprüngliche Privilegierung vermittelnden Betriebes, so das OVG.
Unabhängig davon können Sie auf der Wiese Ihrer Tante Pferde halten und Therapiereiten anbieten. Nach der genannten Vorschrift dürfen Sie die vorhandenen Gebäude auf der Hofstelle nicht nur zu Wohnungen, sondern auch für gewerbliche Zwecke umnutzen.
Sie sollten Ihre Pläne frühzeitig mit dem Bauordnungsamt (etwa Kreis) abstimmen. Aus Kostengründen sollten Sie zunächst einen Architekten beauftragen, eine auf das Planungsrecht beschränkte Bauvoranfrage zu stellen. Erst in einem zweiten Schritt sollte der Architekt die konkrete Planung mit Zeichnung als Bauantrag einreichen.
(Folge 12-2020)