Die historische Entwicklung wird so gewesen sein, dass es sich ursprünglich um zwei Höfe handelte. Dann haben Sie die Flächen zu einem Betrieb vereint.
Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Umnutzung der landwirtschaftlichen Gebäude keine Bedenken. Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB ist die Nutzungsänderung von Gebäuden möglich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen oder gedient haben. Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude im „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes“ steht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb lediglich eine Hofstelle hat. In Ziffer 4.1.5 des sogenannten
Außenbereichserlasses heißt es „Hofstelle ist der bauliche Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht notwendig ist eine bauliche Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Wohngebäude“. Weiter heißt es „Bei Gebäuden, die isoliert von der Hofstelle entfernt liegen, etwa Feldscheune, Ställe, fehlt es an Merkmalen der räumlichen oder funktionalen Zuordnung.“
Wenn Ihr Fall so gelagert ist, dass Sie Ihren Betrieb gleichermaßen von zwei Hofstellen aktiv bewirtschaften, so dürfte aufgrund der historischen Entwicklung ein Baurechtsanspruch auf beiden, zumindest auf einer der beiden Hofstellen, nach § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB gegeben sein, zumal der Gesetzgeber mit der vorstehenden Regelung zur Umnutzung von Gebäuden den Strukturwandel in der Landwirtschaft abfedern will.
Der Umstand, dass beide Hofstellen im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist von untergeordneter Bedeutung. Allenfalls kann dies zu Schwierigkeiten führen, wenn Sie im näheren Bereich der Gebäude auch Außenflächen umnutzen möchten. § 35 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB bezieht sich lediglich auf die Nutzungsänderung von Gebäuden. Deshalb wird Ihnen das Bauordnungsamt die Umnutzung der angrenzenden Freiflächen nicht bzw. nicht ohne Weiteres genehmigen.
Stellen Sie mit einer konkreten Planung die verschiedenen Varianten dar, vielleicht auch mit einem „Begleitplan“, aus dem hervorgeht, dass die Erschließung der Hofgebäude gesichert ist, wasserschutzrechtliche Aspekte eingehalten werden und der optische Eindruck der Hofanlage gewahrt bleibt. Das Gesetz fordert, „dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt“. Sie können Ihre zweite Hofstelle also nicht in eine Art „Bauhof“ umwandeln.