Wochenblatt-Leser Dennis K. in E. fragt: Unser landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb liegt im Außenbereich. Wir möchten einen Lagertunnel (Länge 20 m, Breite 10 m und Höhe 4 m) für Hackschnitzel bauen – und zwar möglichst genehmigungsfrei. Die Stadt äußerte schon Einwände. Wir seien nur Nebenerwerbslandwirte. Wie sollten wir vorgehen?
Rechtsanwältin Sonja Friedemann, WLV, kann informieren: Grundsätzlich sind alle Bauvorhaben im Außenbereich genehmigungspflichtig. Es sei denn, sie fallen unter eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 der Landesbauordnung NRW. Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 d) BauO NRW sind Folientunnel genehmigungsfrei, wenn es sich um Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1600 m² Grundfläche handelt, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach Vollerwerbs- oder Nebenerwerbsbetrieben wird hierin nicht unterschieden.
Baugenehmigung erforderlich
Da Sie schildern, dass Sie auch Hackschnitzel lagern wollen, die voraussichtlich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern allenfalls dem Wohnhaus zu dienen bestimmt sind, und es sich auch nicht um ein Gewächshaus handelt, dürfen Sie davon ausgehen, dass eine Baugenehmigung notwendig ist.
Folientunnel, die über längere Zeit mit dem Boden verbunden werden oder durch Eigengewicht darauf ruhen, erfüllen die Voraussetzung des Begriffs der baulichen Anlage. Dies kann allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn diese Folientunnel nur für einen kurzen Zeitraum errichtet werden (weniger als sechs Monate) und dann wieder abgebaut werden.
Dem Betrieb dienen
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sein. Für Nebenerwerbsbetriebe gilt gleichermaßen wie für Vollerwerbsbetriebe, dass die baulichen Anlagen dem Betrieb dienen müssen.
Es kommt also darauf an, dass Ihr Nebenerwerbsbetrieb die Größe des Folientunnels tatsächlich notwendig macht, sowie darauf, dass der Folientunnel in der räumlichen Nähe Ihres Betriebes errichtet werden muss. Beides ist wohl offensichtlich nach Ihrer Schilderung vom Bauamt infrage gestellt worden.
Größe nach Bedarf
Wie groß der Folientunnel tatsächlich errichtet werden darf, liegt daran, wie viel Flächen Sie bewirtschaften, was an Erntegut davon geerntet und zwischengelagert werden muss.
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(Folge 45-2022)