Voraussetzung für eine baurechtliche Privilegierung ist, dass es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, der mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet wird. Zudem muss der Betrieb einen nicht unwesentlichen Teil des Einkommens der Familie erwirtschaften.
Ob für Ihren Forstbetrieb und den Obstbau diese Voraussetzungen vorliegen, können wir nicht beurteilen. Weitere Voraussetzung ist auch, dass ein besonnener Betriebsleiter derartige Gebäude tatsächlich benötigt. Sie dürfen die Geräteschuppen nicht bauen, wenn Sie die Maschinen und Geräte für die Betriebe (Obstbau, Forst) zum Beispiel auch im Sägewerk abstellen können.
Für das Betriebsleiterhaus gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Zu beachten ist allerdings, dass der Betrieb dann auch so leistungsstark sein muss, dass er aus eigenen Mitteln ein derartiges Gebäude finanzieren kann. Sie müssen nachweisen, dass die Einkünfte aus dem Landwirtschafts- bzw. Forstbetrieb hinreichend groß sind, und zwar nach Abzug einer Vergütung für Ihre eigene Arbeitstätigkeit usw. Bei den von Ihnen angegebenen Größenordnungen halten wir es für unwahrscheinlich, dass Ihnen das Bauamt ein Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich genehmigen wird.
Dennoch sollten Sie sich anhand konkreter Zahlen und Daten nochmals zum Beispiel von der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer beraten lassen.
(Folge 46-2021)