Wochenblatt-Leser Tobias A. in N. fragt: Der Garten meines Altenteils liegt im Landschaftsschutzgebiet. Darf ich hier ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung errichten?
Rechtsanwalt Jan-Henrik Schulze-Steinen, Hamm, weiß Rat: Sie planen das Gartenholzhaus in einem Landschaftsschutzgebiet, also im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.
Grundsätzlich bedürfen Gebäude und bauliche Anlagen nach § 60 BauO NRW einer Baugenehmigung. Welche Gebäude und Anlagen Sie genehmigungsfrei errichten dürfen, ergibt sich aus § 62 BauO NRW. Ein Gartenholzhaus ist dort nicht erfasst, bedarf also grundsätzlich einer Genehmigung.
Ausnahmevorschriften würden im Übrigen auch nur greifen, wenn das Holzhaus einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Sie planen, das Holzhaus im Garten rein privat zu nutzen.
Bis 30 m2 genehmigungsfrei
Ein Hinweis: Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 lit. g BauO NRW können Sie aber Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche, Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze genehmigungsfrei errichten.
Lesen Sie mehr:
(Folge 20-2022)