Für den Gabionenzaun benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW sind Einfriedigungen bis zu 2 m Höhe und solche an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei. Gleiches gilt für Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche.
Der Gabionenzaun auf dem Fundament soll das Regenwasser fernhalten und vor neugierigen Blicken schützen. Beide Maßnahmen erreichen nach Ihrer Planung eine Gesamthöhe von 1,70 m. Sie liegen damit deutlich unter den 2 m.
Doch wo genau wollen Sie den Zaun bauen? Zwischen zwei bebauten Grundstücken ist der Zaun grundsätzlich auf der Grenze zu errichten. In den übrigen Fällen hat er mindestens entlang der gemeinsamen Grenze zu stehen. Dies bedeutet: Der Zaun muss ganz auf dem eigenen Grundstück stehen, er darf an keiner Stelle die Grenze durchschneiden.
Eine Besonderheit gilt, wenn sich das benachbarte Grundstück im Außenbereich befindet und mit landwirtschaftlichem Gerät bewirtschaftet wird. Dann muss die Einfriedigung 0,5 m von der Grenze zurückbleiben. Der Abstand soll dem Landwirt ermöglichen, seine Ackerfläche bis an die Flurstücksgrenze maschinell zu bearbeiten (§ 26 Abs. 2 NachbG NRW).
Allerdings hat der Gesetzgeber den Nachbarn freigestellt, abweichende Vereinbarungen über den Standort einer Einfriedigung zu treffen. Hier wäre Ihr Nachbar wegen der Bodenerhöhung gegenüber Ihrem Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abschwemmen des Bodens bei Starkregen zu unterbinden. Diese Maßnahme nehmen Sie ihm durch die Errichtung des Fundaments ab. Im Gegenzug sollten Sie versuchen, eine Einigung über den Standort des Gabionenzaunes zu erreichen.
Sollte sich Ihr Nachbar uneinsichtig zeigen, müssen Sie den gesetzlichen Mindestabstand von 0,5 m beachten.
(Folge 3-2019)