Wochenblatt-Leser Dirk B. in S. fragt: Wir möchten einen alten Stall, im Innenbereich, zu Ferienwohnungen ausbauen. Das Stallgebäude steht parallel zum (ehemaligen) Stall des Nachbarn. Der Abstand beträgt etwa 3 m, die Grenze ist mittig. Benötige ich für die Umnutzung die Zustimmung des Nachbarn?
Baurechtsexpertin Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, gibt Auskunft: Bei der Umnutzung Ihres Stalles werden offensichtlich die notwendigen Abstände zu nachbarlichen Gebäuden nicht eingehalten. In der Regel bedarf es eines Abstandes von 3 m beidseitig der Grundstücksgrenze, also 6 m insgesamt. Nach Ihrer Schilderung beträgt der Abstand der vorhandenen Gebäude jedoch lediglich 3 m voneinander. Insofern gehen wir davon aus, dass der Nachbar der Abstandsunterschreitung tatsächlich zustimmen muss.
Einsicht in Bauakte nehmen
Vielleicht hat der Nachbar dies bei Errichtung der Gebäude aber auch bereits getan. Wir würden Ihnen deshalb raten, Einsicht in die Bauakte der Bauanträge des nachbarlichen Stalls bzw. Ihres Stalles zu nehmen, um zu klären, ob die Zustimmung des Nachbarn für eine grenznahe Errichtung eines Gebäudes bereits vorliegt.
Möglicherweise geht auch aus der Bauakte hervor, dass die Behörde auf einen Abstand verzichtet hat. Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass, sollte die Angelegenheit anhand der Bauakten nicht aufzuklären sein, Sie eine nachbarliche Zustimmung für die Umnutzung des Projekts benötigen.
Lesen Sie mehr:
(Folge 27-2022)