Aus planungsrechtlicher Sicht können Sie nach § 35 Abs. 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) betriebseigene Wohnungen für Arbeitskräfte errichten, die für ihren land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Die Wohnungen müssen dem Betrieb zugeordnet sein und ihm dienen. Ob dies zutrifft, können Sie dem Bauantrag entnehmen bzw. möglicherweise auch der Baugenehmigung und den Nebenbestimmungen.
In dem Augenblick, in dem Sie Wohnraum, der nur für Arbeitskräfte Ihres Betriebes genehmigt worden ist, durch betriebsfremde Mieter nutzen, liegt eine illegale Nutzung vor. Das bedeutet: Das Gebäude hat zwar weiter Bestandsschutz, doch die Art der Nutzung kann per Ordnungsverfügung untersagt werden. Adressat wären die Mieter bzw. Sie als Eigentümer.
Wenn das Fachwerkhaus, das Sie umgesetzt (transloziert) haben, erst vor kurzer Zeit errichtet worden ist und jetzt an betriebsfremde Personen vermietet werden soll, besteht der Verdacht, dass Sie den Wohnraum für Ihren Betrieb nicht benötigen. Dann könnte die Behörde die Baugenehmigung widerrufen. Ein Sie begünstigender Verwaltungsakt (die Baugenehmigung) darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Die Behörde könnte Ihnen Folgendes vorhalten. Durch die zeitnahe Fremdvermietung haben Sie Tatsachen offenbart, wonach der Verwaltungsakt nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Baugenehmigung hätte also nicht erteilt werden dürfen, da Sie keine Mitarbeiterwohnungen benötigen.
Vielleicht ist die Baubehörde im Zusammenwirken mit der Unteren Denkmalbehörde bereit zu bescheinigen, dass das umgesetzte Gebäude „kulturlandschaftsprägend“ (§ 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB) ist. In diesem Fall müsste man Ihnen genehmigen, dass das Gebäude auch von betriebsfremden Personen genutzt wird. Denn es würde sich nicht mehr um ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB („privilegiertes Bauen“), sondern um ein sonstiges Vorhaben handeln (§ 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB).