Wochenblatt-Leserin Christine S. fragt: Um unsere Hofstelle wollen wir Wohngebäude im Sinne der Ökodorfbewegung errichten. Wie ist dabei vorzugehen?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Grundsätzlich ist es immer – auch im Außenbereich – möglich, zu bestimmten Vorhaben Sonderbaugebiete zu beantragen. In der Regel sind Vorhaben wie das von Ihnen ins Auge gefasste, im Wege von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen umsetzbar. Bei dieser Art von Bebauungsplänen schließen Sie als Grundeigentümer einen Vertrag mit der Kommune, der inhaltlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes auf Ihre Kosten vorsieht. Der Bebauungsplan bestimmt dann die Bauweise der zu errichtenden Gebäude.
Kommunalrat muss zustimmen
Wie Sie die Grundstücke dann im Einzelnen vergeben, bleibt Ihnen überlassen. Sie dürfen davon ausgehen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit allen notwendigen Änderungen vorhergehender Art, zum Beispiel des Flächennutzungsplanes und allen dazu notwendigen Beratungen in kommunalen Ausschüssen und im Kommunalrat mindestens ein Jahr Zeit in Anspruch nehmen wird. Darüber hinaus sind die Planungskosten für derartige vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht ohne. In der Regel schalten die Grundeigentümer ein Planungsbüro ein, um die notwendigen Unterlagen für den Antrag zu erstellen. Die Krux an den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen ist, dass Sie als Grundeigentümer keine Garantie dafür erhalten, dass dieser Bebauungsplan tatsächlich umgesetzt wird. Dies obliegt der einzelnen Abstimmung der parlamentarischen Vertreter im Kommunalrat. Bevor Sie ein solches Vorhaben also anstoßen, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, sich der Unterstützung verschiedener Ratsmitglieder zu versichern. Sie sollten also mit einigermaßen konkreten Vorschlägen zunächst die Kommunalparlamentarier ansprechen.
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(Folge 46-2022)