Urteil aus Rheinland-Pfalz: In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Rheinland-Pfalz entschied das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Urteil vom 25. Februar 2010 (Az. 4 K 1096/09), dass auch bei einem nur knapp einen Monat im Jahr stattfindenden Christbaumverkauf von einem bloß geschotterten Platz (bei Ihnen eingezäunten Bereich) es sich um eine bauliche Anlage handelt, welche Voraussetzung für eine baurechtliche Untersagungsanordnung war.
Bauliche Anlagen:
Im Sinne des Bauplanungsrechtes können bauliche Anlagen auch bloße Einfriedungen sein, hier also der von Ihnen beschriebene, das Grundstück bzw. Teile des Grundstücks umfassende Bauzaun. Dies deckt sich mit der Definition des § 2 BauO NW.
Gelegentliche Nutzung:
Die Nutzung der Grundstücksfläche muss dabei nicht ununterbrochen oder auf Dauer erfolgen. Es reiche laut Definition aus, wenn diese mehr als nur gelegentlich stattfindet. Dies ist dann der Fall, wenn die Nutzung sich in zeitlicher Hinsicht so verfestigt habe, dass sie die Grundstückssituation präge. Dies wäre in vorliegendem Fall dann gegeben, wenn das Grundstück alljährlich in der Adventszeit für die Dauer von etwa vier Wochen und damit nicht nur kurzfristig zum Lagern, Ausstellen und Verkauf von Christbäumen genutzt wird.
Ähnliche Situation in NRW:
Die rechtliche Ausgangssituation in Nordrhein-Westfalen ist ähnlich. In § 82 Bau NW ist normiert, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung und Nutzungsuntersagung von Anlagen verfügen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder betrieben werden.
Nutzung anzeigen oder Antrag stellen:
In Ihrem Fall müssen Sie die beabsichtigte Nutzung bloß anzeigen, wenn das Vorhaben im Gebiet eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplans gelegen ist (§ 63 Abs. 2 Ziffer 1 BauO NW). Ist das nicht der Fall, müssen Sie einen Bauantrag stellen.
Nutzungsdauer verkürzen:
Anders als in der zitierten Entscheidung über eine etwa vierwöchige Nutzung, planen Sie eine Nutzung von zumindest drei Wochen. Wir empfehlen, den Zeitraum auf zwei Wochen maximal zu begrenzen und hierfür eine Bau- und Betriebsgenehmigung zu beantragen.
Maßstabgerechte Zeichnung:
Die erforderlichen Unterlagen sind in jedem Fall maßstabsgerecht in einer Karte einzuzeichnen, zudem ist die Position und Bauart des Bauzaunes anzugeben, schließlich die Position des „gegebenenfalls Kassenhäuschens“ und – ganz wichtig – die Parkmöglichkeit für an- und abreisende Kunden.
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