Das Errichten eines Pferdeunterstandes, auch in Form von Weidezelten bzw. Fertigelementen, bedeutet, dass Sie eine bauliche Anlage errichten und nutzen wollen.
Hierfür würden Sie gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 BauO NRW nur dann keine Baugenehmigung benötigen, wenn es sich um eine bauliche Anlage für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. In Ihrer Anfrage beschreiben Sie jedoch, dass Sie Ihre Pferdehaltung als „Hobbypferdehalter“ betreiben. Insofern müssten Sie einen Bauantrag stellen, der aus planungsrechtlicher Sicht an § 35 BauGB gemessen wird.
Danach ist die Errichtung eines Pferdeunterstandes auch nur für landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB möglich.
Ob man ein von Ihnen geplantes Vorhaben – ausnahmsweise – als sogenanntes „sonstiges Vorhaben“ genehmigt, weil öffentlich-rechtliche Belange nicht tangiert werden, kann ohne nähere Einzelheiten nicht beurteilt werden, ist aber zumeist unwahrscheinlich. Insofern sollten Sie zunächst auf das für Sie zuständige Bauordnungsamt zugehen und nachfragen, ob an bestimmten, von Ihnen vorgeschlagenen Standorten, Ihnen eine Genehmigung erteilt wird.