Die Auskunft der Stadt unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 der Bauordnung (BauO) NW ist richtig. Danach bedarf die Errichtung … einer baulichen Anlage … der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65, 66, 69 und 80 BauO NW nichts anderes bestimmt ist. In § 65 BauO NW sind die genehmigungsfreien Vorhaben geregelt.
Worauf Sie sich vielleicht beziehen, ist § 2 Nr. 4 des „Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau“, das zum 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist. Danach hätte eine einfache Bauanzeige ausreichen können, jedenfalls solange die Bauaufsichtsbehörde ihrerseits nicht erklärt hat, dass sie ein Genehmigungsverfahren durchführen will, dies deshalb, weil andere Behörden zu beteiligen sind.
Auch vor dem 31. Dezember 2012 hätte sich die Baugenehmigungsbehörde auf den Standpunkt stellen können, dass im vorliegenden Fall ein Baugenehmigungsverfahren zu wählen ist, da eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einzuholen ist.
Abschließend: Auch bei Bauvorhaben im Außenbereich ist der Antragsteller gehalten, auf flächensparende Weise zu planen und Bodenversiegelungen zu vermeiden.