Wochenblatt-Leser Otto S. in A. fragt: Unsere Hofstelle liegt im Innenbereich. Der Acker ist verpachtet, den Wald, 10 ha, bewirtschaften wir selbst. Wir wollen eine Rundbogenhalle, 9 x 12 m, ohne Fundament, zum Lagern von Hackschnitzeln bzw. Brennholz aufstellen. Benötigen wir dafür eine Baugenehmigung?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Die Genehmigungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Landesbauordnung NRW wie auch aus dem BauGB. Kurz gesagt: Auch wenn die Rundbogenhalle kein Fundament hat und sich jederzeit wieder abbauen ließe, unterliegt sie prinzipiell der Baugenehmigungspflicht, wenn sie länger als drei Monate am selben Standort stehen soll. Je nach Aufstellungsort (Innen-/Außenbereich) gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Baugenehmigungsfrei für lof-Betrieb
Außenbereich: Verfahrensfrei wäre eine solche Halle jedoch im Außenbereich, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Durch die Verpachtung Ihrer Ackerflächen dürfen Sie jetzt davon ausgehen, dass die 10 ha Forst nicht ausreichen, um einen solchen Betrieb im Sinne der Bauordnung zu unterstellen. Auch unbefestigte Lager- und Abstellplätze können baugenehmigungsfrei nur sein, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dazu müsste dass gelagerte Gut, unabhängig von Hackschnitzeln oder Brennholz, in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden und dürfte nicht veräußert werden. Ist angedacht, die Hackschnitzel oder das Brennholz zu verkaufen, kommt eine Baugenehmigungsfreiheit nach diesen Vorschriften schon nicht in Frage.
Innenbereich: Hier muss man zunächst schauen, um welche Art von Innenbereich es sich handelt und ob entsprechende Bebauungspläne entgegenstehen können. Im Innenbereich müsste sich die Rundbogenhalle in die Umgebung einfügen bzw. dem Bebauungsplan entsprechen. Darüber hinaus müssen noch Abstände und Brandschutzvorschriften beachtet werden. Auch Schutzgebiete nach Naturschutzverordnungen sind zu beachten.
Grundsätzlich dürfen Sie also davon ausgehen, dass Sie eine Baugenehmigung benötigen. Wir raten Ihnen, beim örtlich zuständigen Bauamt zunächst eine Bauvoranfrage zur Abklärung zu stellen oder dort nach einem Beratungstermin nachzufragen.
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(Folge 28-2022)