Ihrer Anfrage entnehmen wir, dass Sie lediglich „in Erfahrung gebracht haben“, dass der Nachbar Klage eingereicht hat. Sie oder ein von Ihnen beauftragter Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht beantragen, um in Erfahrung zu bringen, was der Nachbar vorträgt. Hat der Nachbar tatsächlich eine Klage eingereicht, dann wären Beklagter der Kreis und nicht Sie als Nachbar. Sie wären als Betroffener nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen.
In der Sache selbst könnte es sein, dass Ihr Nachbar nicht einmal klagebefugt ist, da er nicht in seinen sogenannten „subjektiv-öffentlichen Rechten“ verletzt ist. Der Nachbar müsste sich konkret auf eine Vorschrift berufen können, und zwar eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, wonach er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wenn Sie ein Güllelager errichten und betreiben. Es müsste also eine nachbarschützende Vorschrift benannt werden, auf die er sich bezieht. In der Regel ist es so, dass ein Nachbar die Gerüche oder den Fahrzeugverkehr nicht hinnehmen will. Dafür sehen wir in Ihrem Fall aber keine Hinweise. Wir wissen insbesondere nicht, wie weit der Güllebehälter vom Wohnhaus des Nachbarn entfernt steht.
Wir gehen deshalb davon aus, dass der Kreis Ihnen die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt hat, sodass Sie mit dem Bau beginnen können.
Gegen den Baubeginn könnte Ihr Nachbar erneut rechtlich vorgehen und eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht einreichen. Ob er dies tut, sollten Sie abwarten. Sie könnten auf jeden Fall besser reagieren, wenn Sie bzw. Ihr Anwalt zunächst Akteneinsicht nehmen.
(Folge 36-2019)