Entscheidend sind in solchen Fällen die individuellen Verordnungen, die das Gebiet ausweisen. Diese finden sich für Landschaftsschutzgebiete in den Landschaftsplänen. Dazu bestimmt das Landesnaturschutzgesetz NRW in § 7, dass die „örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität“ im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen sind. Weiter heißt es: „Dabei sind die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen.“
In der Regel sind Bauvorhaben nach den Landschaftsplänen entweder verboten oder unterliegen zumindest der Mitbestimmung der Unteren Naturschutzbehörde oder des Naturschutzbeirates. Das gilt praktisch immer für Bauten wie Wintergärten und immer für Einfriedungen. Bei Gartenschuppen kann es Ausnahmen geben, je nachdem, wie groß sie sind. Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrer Kommune oder dem Kreis. Viele Landschaftspläne sind aber auch auf den Internetseiten der Naturschutzbehörden veröffentlicht. Sie sehen immer einen allgemeinen „Verbotskatalog“ vor und daneben Regelungen, die nur in einem bestimmten Schutzgebiet gelten.
(Folge 27-2021)