Sie sollten das Bauordnungsamt auffordern, Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist (drei bis vier Wochen) einen Bescheid auf Ihren Antrag zu erteilen. Sollte er negativ ausfallen, sollten Sie Klage einreichen.
Als Antragsteller haben Sie gegenüber der Behörde das Recht, dass innerhalb einer angemessenen Frist über Ihren Antrag entschieden wird bzw. dass die Behörde weitere ergänzende Unterlagen anfordert.
Für den Fall, dass Sie Ihre Anfrage zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich auf das „Planungsrecht“ beschränkt haben, reichen im Regelfall Außenansichten, eine Flurkarte und eine kurze Beschreibung des Vorhabens.
Einen kompletten Bauantrag müssen Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt einreichen. Auf jeden Fall müssen Sie nicht monatelang warten, bis der Kreis auf Ihre Anfrage reagiert.
Falls wider Erwarten weder ein ablehnender noch ein positiver Bescheid erteilt wird, steht es Ihnen frei, eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Danach kann das Bauordnungsamt verpflichtet werden, Ihnen einen positiven Bescheid zu erteilen.
In der Sache selbst vertreten wir die Auffassung, dass Ihr Antrag positiv beschieden werden müsste. Einen Baurechtsanspruch können Sie aus § 35 Absatz 4 Ziffer 1 BauGB ableiten. Danach sind „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB zulässig, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient und die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt.
Entscheidend ist demnach lediglich, ob die Bausubstanz (noch) erhaltenswert ist, also zum Beispiel nicht abbruchreif oder mit erheblichem Reparaturstau behaftet ist. Weiter muss nach der Umnutzung die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben.
Falls der Kreis die Baugenehmigung erteilt, müssen Sie mit folgender Auflage rechnen. Der Kreis wird Sie wahrscheinlich verpflichten, dass Sie als Ersatz für den alten Kuhstall keine Neubebauung vornehmen.
Das bedeutet: In dem Augenblick, in dem Sie ein Atelier errichten und damit den Kuhstall zweckentfremden, dürfen Sie nicht anschließend den Kuhstall oder andere Wirtschaftsgebäude erweitern. Aber auch hier sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich.