Die Gemeinde als Eigentümerin der Wegparzelle kann frei entscheiden, wie sie vorgeht. Sie dürfen jedenfalls nicht „eigenmächtig“ die Wurzeln auf dem fremden Grundstück entfernen.
Nach § 910 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes berechtigt, die von einem Nachbargrundstück auf sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln abzuschneiden und zu behalten.
Durch das Eindringen der Wurzeln ist das Eigentum der Gemeinde beeinträchtigt. Die Gemeinde könnte von Ihnen nach § 1004 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, und zwar in Form der „Naturalleistung“: Dann würde die Gemeinde Sie auffordern, die in das Grundstück eingedrungenen Wurzeln zu beseitigen und gegebenenfalls den Weg wiederherzustellen. Dieser Anspruch der Gemeinde wird durch das genannte Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 BGB nicht ausgeschlossen.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln verursachten Schäden am Weg zu. Wenn die Gemeinde die Beeinträchtigung selbst beseitigt oder beseitigen lässt, kann sie von Ihnen die Erstattung der Beseitigungskosten forden. Doch was im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um die Schäden am Weg zu beseitigen, kann man pauschal kaum beantworten.
Der Anspruch auf Beseitigung einer Störung ist auch nicht durch das Nachbarrechtsgesetz (NRW) ausgeschlossen, weil die Bäume eventuell nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grenze einhalten.
Das Kammergericht in Berlin hat folgenden Fall entschieden: Es ließ sich nicht mehr feststellen, ob zuerst der Weg vorhanden war und danach die Bäume angepflanzt wurden oder ob zuerst die Bäume da waren und anschließend ein Weg neben den Bäumen angelegt wurde.
Das Gericht hat so geurteilt: In diesen Fällen ist auch der Eigentümer des später beeinträchtigten Weges im Rahmen seines Mitverschuldens für die Beschädigungen verantwortlich zu machen. Er musste die hälftigen Kosten der Wiederherstellung des Weges tragen. Denn: Der Eigentümer des Weges hätte nicht erst 30 Jahre lang warten dürfen, bis der Weg „kaputt“ ist, sondern er hätte schon vorher seine Ansprüche geltend machen müssen, um eine (weitere) Beschädigung des Weges zu verhindern.