Wochenblatt-Leserin Marthe B. in H. hat eine alte, abgängige Scheune, die sie gerne beseitigen möchte. Benötigt sie dafür eine Abrissgenehmigung? In welchen Fällen ist diese generell erforderlich und welche Rolle spielt es, ob der Hof noch bewirtschaftet wird? Es wird keine aktive Landwirtschaft mehr betrieben.
Rechtsanwältin Sonja Friedemann, WLV, nimmt Stellung: Seit 2019 gilt für den Abbruch von baulichen Anlagen nach der Überarbeitung der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen das sogenannte Anzeigeverfahren für die Beseitigungen. Es bedarf also lediglich einer schriftlichen Anzeige.
Beginn einen Monat nach Bestätigung
Einen Monat, nachdem das Bauordnungsamt die vollständige und mangelfreie Anzeige dem Bauherrn gegenüber bestätigt hat, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Vor 2019 musste man für den Abbruch von baulichen Anlagen dagegen formelle Genehmigungen einholen. Auf die Anzeige des geplanten Abbruches kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Ausnahmefall handelt, der in der Bauordnung abschließend aufgezählt ist. Nicht anzeigepflichtig ist demnach die Beseitigung folgender baulicher Anlagen:
Anlagen nach § 62 Abs. 1 der Bauordnung NRW (verfahrensfreie Anlagen),
freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten
Allerdings muss unabhängig von der Anzeigepflicht jeder Bauherr seiner Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften nachkommen, sich also selbstständig mit anderen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtzeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abstimmen. Dazu gehören:
das Umweltamt zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen,
die Untere Denkmalbehörde bei Beseitigung denkmalgeschützter Bauten oder Teilen von diesen,
gegebenenfalls auch das Forstamt oder die Untere Naturschutzbehörde bei Gehölzrodungen oder Artenschutzbelangen sowie bei der Beseitigung in Schutzgebieten (Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder FFH-Gebiete).
Aktive Landwirte privilegiert
Für die eigentliche Beseitigung spielt es keine Rolle, ob Sie noch aktiv Landwirtschaft betreiben. Für spätere Genehmigungen von Gebäuden allerdings schon. Diese wird durch die Aufgabe der Landwirtschaft im Außenbereich erheblich erschwert. Insofern ist es überlegenswert, ob Ihre Scheune tatsächlich abgängig ist und abgerissen werden muss oder mit verhältnismäßigem Aufwand saniert und deswegen als Raum erhalten bleiben kann.
Nutzungsmöglichkeit erhalten
Voraussetzung für eine Nutzungsänderung der Scheune ist allerdings, dass es sich noch nicht um eine Ruine handelt. Auf diesem Weg könnten Sie sich im Außenbereich den Raum für spätere Nutzungen dann erhalten.
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(Folge 45-2022)