Wochenblatt-Leser Ulrich F. in S. fragt: Muss ein Geräteschuppen oder Viehunterstand einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen? Dürfen Hobbybauern solche Gebäude nicht errichten? Ich bewirtschafte 4 ha Wald. Wo ist die behördlich verbindliche Grenze zwischen einem Forstbetrieb und dem Hobbybauern? Was bedeutet „75 m3 umbauter Raum“? Darf der Schuppen diebstahlsicher sein? Kann ich mehrere Schuppen bauen?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, informiert: Bei der Abgrenzung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb zwischen der Anerkennung als Forstbetrieb im baurechtlichen Sinne und einem „Hobbybauern“ gibt es keine „behördlich verbindliche Grenze“. Vielmehr gehen die Definitionen auf die Rechtsprechung zurück, die wiederum viele unbestimmte Rechtsbegriffe bemüht.
Gewinnerzielungsabsicht
So heißt es in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes: Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne setzt ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen mit einer spezifischen betrieblichen Organisation sowie einem Mindestumfang an forstwirtschaftlicher Betätigung voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, zum Beispiel der Flächenbasis, den Betriebsmitteln oder auch der Eignung des Inhabers.
Ein wichtiges Indiz in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei ist für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Unternehmens die Möglichkeit und Absicht der Gewinnerzielung. Der Betriebsinhaber muss einen nicht unerheblicher Anteil des Gesamteinkommens mit der Forstwirtschaft erwirtschaften können.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
In präzisierenden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht dann das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes bei einer Bewirtschaftung von etwa 4 ha Wald bezweifelt, wohingegen bei einer Bewirtschaftung von 100 ha das Vorliegen einer Nebenerwerbsstelle denkbar sei (bei entsprechender Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall).
10 ha reichen nicht
Auch eine Größe von 10 ha genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht zur Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn nur ein geringer Einsatz von Arbeit und Kapital für die Bewirtschaftung aufgewendet wird. Es obliegt dabei dem Antragsteller bzw. Bauherrn, die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Auch hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1996 abgelehnt, dass ein Betrieb, der forstwirtschaftliche Arbeiten für Dritte ausführt, an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilhaben kann.
Umbauter Raum gleich Bruttorauminhalt
Bei der Definition von „75 m³ umbauten Raum“ handelt es sich um den Gesetzestext der genehmigungsfreien Vorhaben. Unter „umbauten Raum“ versteht man heute wohl den Bruttorauminhalt.
Nach dem Gesetzestext der Landesbauordnung spricht nichts dagegen, dass das Gebäude diebstahlsicher gebaut werden kann, also rundum geschlossen wird mit Tor.
Nur für Bedarf
Die verfahrensfreien Vorhaben sind jedoch insofern limitiert, als dass sie nur für die im § 62 Landesbauordnung NRW definierten Zwecke genutzt werden dürfen, insbesondere dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen müssen.
Aus dem „Dienen“ entnimmt man, dass sie nur so groß gebaut werden dürfen, dass das konkret von den Flächen des Betriebes stammende Erntegut dort untergebracht werden kann. Insofern schließt sich schon aus, dass mehrere Bauvorhaben dieser Art umgesetzt werden, wenn der Bedarf sie nicht nötig macht.
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