Die Düngeverordnung verlangt von Betrieben, dass diese anfallende Wirtschaftsdünger, beispielsweise Mist, über die Sperrfrist hinweg lagern können. Es gibt keine Befreiung von dieser Verpflichtung und betrifft demnach alle Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Die Abgabe an einen befreundeten Landwirt ist natürlich möglich, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, genügend Lagerraum vorzuhalten. Es gibt aber keine Pflicht, dass dieser Lagerraum immer auf dem Betrieb vorhanden sein muss, der diese Wirtschaftsdünger produziert. Wenn der befreundete Landwirt selbst über genügend Lagerraum verfügt, können die Partner einen Vertrag über die Übernahme des Lagerraums schließen. Die Vorgaben der Düngeverordnung, wie auch alle anderen gesetzlichen Vorgaben, muss der befreundeten Betrieb auch bei der Übernahme der Lagerverpflichtung einhalten.
(Folge 25-2020)