Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit für einen arbeitslosen oder einen schwerbehinderten Bewerber einen Zuschuss zum Lohn zahlt. Die Agentur unterstützt die berufliche Eingliederung von Personen, deren Vermittlung aus bestimmten Gründen (etwa längere Arbeitslosigkeit, körperliche oder geistige Einschränkungen) erschwert ist oder von denen eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten ist.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur, die immer im Einzelfall getroffen wird. Ein Arbeitgeber hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Zuschuss. Die Agentur prüft ebenfalls am Einzelfall, wie hoch der Zuschuss ist und wie lange er gewährt wird. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes betragen.
Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderung bis zu 36 Monate gewährt werden, wobei die Förderhöhe bis zu 50 % betragen kann. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderhöhe sogar bis zu 70 % des Arbeitsentgelts bei einer Förderdauer bis zu 24 Monaten betragen.
Gewährt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss, erwartet sie vom Arbeitgeber, dass er den Arbeitnehmer über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung – weiterbeschäftigt. Diese „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.
Leider scheidet eine Förderung in Ihrem Fall aus, weil der Eingliederungszuschuss für die betreffende Person immer vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Agentur beantragt werden muss. Bei Ihnen wird vermutet, dass die berufliche Eingliederung des Arbeitnehmers mit der Arbeitsaufnahme ja bereits gelungen ist.
(Folge 44-2019)