Seit Januar 2015 sind Arbeitgeber verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Seit 1. Januar 2019 beträgt dieser 9,19 € brutto/Stunde. Eine Ausnahme besteht allerdings für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Für sie gilt der Mindestlohn nicht.
Die 17 Jahre alte Schülerin muss bei Ihnen also – bis zu ihrem 18. Geburtstag – keine 9,19 €/Stunde verdienen. Doch sobald sie volljährig ist, hat sie Anspruch auf den Mindestlohn.
Ein Minijobber erhält diesen Stundenlohn regelmäßig „brutto für netto“. Die Personalnebenkosten von etwa 30 %, die der Arbeitgeber an die Minijobzentrale abführen muss, fallen zusätzlich zur Vergütung an.
(Folge 6-2019)