Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I), wenn Sie die erforderliche Anwartschaftszeit (zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten) erfüllen, arbeitslos sind und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit hierfür unter 15 Stunden wöchentlich liegt, wobei mehrere Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet werden.
Einkommen, das Sie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit verdienen, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn es nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten den Freibetrag von 165 €/Monat übersteigt. Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden dabei pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht, es sei denn, Sie weisen höhere Betriebsausgaben nach.
Ein zusätzlicher Freibetrag kann berücksichtigt werden, wenn die Nebenerwerbstätigkeiten in den letzten 18 Monaten schon mindestens zwölf Monate in einem Umfang von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wurden. Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den letzten zwölf Monaten vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erzielt wurde.
Wichtig: Nicht angerechnet auf das ALG I wird Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird, wie zum Beispiel Renten, Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung, Erziehungsgeld, Elterngeld, aber auch Pflegegeld, das die Pflegeperson für ihre nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit erhält.
Auch Einkünfte aus Photovoltaikanlagen werden in aller Regel ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft erzielt und fallen daher grundsätzlich unter die anrechnungsfreien Einkommen.
(Folge 47-2020)