Die Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den Inhalten des geschlossenen Landpachtvertrages. Auch wenn wir die Vereinbarungen im Einzelnen nicht kennen, so orientieren sie sich in den gängigen Vertragsmustern weitestgehend an den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Landpachtvertrag.
Danach hat der Verpächter die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter muss die Pachtsache jedoch fortlaufend auf eigene Kosten unterhalten und ausbesseren, dazu zählen insbesondere die Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen. Er ist verpflichtet, die Pachtsache ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 568 Abs.1 BGB).
In Ihrem Fall ist entscheidend, ob die Hecken und der Waldrand zur Pachtfläche gehören. Bei den Hecken ist das denkbar, zumal sie regelmäßig nicht auf einem eigenständigen Flurstück stehen, sondern zu einer der angrenzenden Wirtschaftsflächen gehören. Beim Wald ist dies eher fraglich. Nach Ihren Angaben deutet nichts darauf hin, dass der Wald mitverpachtet worden ist.
Ihr Pächter hat vermutlich vorgetragen, dass er durch den Überhang der Sträucher und Äste die Weide nicht mehr bis zum Rand bewirtschaften kann. Aber nicht jeder Überhang stellt eine Beeinträchtigung dar. Bei einer Ackerfläche kann die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichem Gerät bis an die Ackergrenze beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein. Ferner vermindert die Schattenwirkung die Erträge etwa beim Anbau von Getreide und Mais. Bei Weideland sind die Beeinträchtigungen durch überhängende Äste in der Regel als geringer einzustufen.
Letztlich kommt es darauf an, wie sich die Verhältnisse vor Ort darstellen. Muss der Pächter keine oder nur unwesentliche Nachteile hinnehmen, kann er von Ihnen nicht fordern, dass Sie die Sträucher und Äste zurüchschneiden (§ 910 Abs.2 BGB).
Sie sollten die Dinge vor Ort mit Ihrem Pächter besprechen. Vielleicht geht es ihm nur um einzelne Abschnitte im Randbereich. Sie könnten die Hecken und Äste zum Beispiel gemeinsam zurückschneiden. Dabei könnten Sie sich auch verständigen, wer das Heckenholz behalten darf.