Anspruch auf Einsichtnahme in den Übergabevertrag haben Sie nicht. Es handelt sich um ein Geschäft zwischen Übertragsgeber und Übertragsnehmer, an dem die weichenden Erben beteiligt werden können, aber nicht müssen. Die Hofübertragung beinhaltet den Übergang des Eigentums am Hof vom Übergeber auf den Übernehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung von Altenteilsleistungen. Aus dem Vertrag werden zunächst nur die beiden beteiligten Parteien, hier der Vater und sein Sohn, verpflichtet.
Allerdings ist es ratsam, auch die weichenden Erben zu beteiligen, insbesondere wenn deren Hofabfindung einvernehmlich vereinbart wird. Ratsam ist es auch, mit den weichenden Erben über bestimmte Lockerungen der Nachabfindungsverpflichtung zu verhandeln und dies im Hofübergabevertrag niederzulegen.
Handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, steht Ihnen als Abkömmling Ihres Vaters mit der Genehmigung des Vertrages durch das Landwirtschaftsgericht ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Sie berechnet sich nach dem 1,5-Fachen des zuletzt festgestellten Einheitswertes, wobei Hofesschulden abgezogen werden können bis zur Höhe des 0,5-fachen Einheitswertes. Besonderheiten können durch Zu- oder Abschläge vom Hofeswert berücksichtigt werden.
Ist der Hof kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung, steht Ihnen eine Hofabfindung nicht zu. In diesem Fall kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, wenn Ihr Vater verstirbt. Als Kind Ihres Vaters sind Sie erbberechtigt, aber erst in dem Zeitpunkt, in dem Ihr Vater stirbt. Hat Ihr Vater den Hof nicht länger als zehn Jahre vor seinem Tode übertragen, kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, die sich entweder nach dem Ertragswert oder dem Verkehrswert des Hofes berechnen. Wichtig: Dieser Anspruch entsteht aber erst mit dem Tode Ihres Vaters, nicht bereits mit der Hofübertragung.
Ob der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, wie hoch der Einheitswert ist, wie hoch in Abzug zu bringende Schulden sind und ob bestimmte Umstände vorliegen, die Zu- oder Abschläge rechtfertigen, all dies muss Ihnen Ihr Bruder mitteilen. Sie sollten Ihren Bruder auffordern, Ihnen diese Auskünfte zu erteilen. Weist er darauf hin, dass der Betrieb kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung ist, hat sich der Hofabfindungsanspruch erledigt. Dann kommen für Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, die sich nach dem Tode Ihres Vaters gegen Ihren Bruder richten.