Nach der Höfeordnung ist der Eigentümer berechtigt, den Hofvermerk im Grundbuch löschen zu lassen. Er kann selbst entscheiden, ob die landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung bleiben soll.
Auch während der Zeit einer Verpachtung ist der Eigentümer zur Löschung des Hofvermerkes berechtigt. Einen Grund muss er dafür nicht angeben. Verstirbt der Hofeigentümer während der Zeit einer solchen Verpachtung und ist der Hofvermerk gelöscht worden, kann der Pächter (ein Abkömmling) in bestimmten Fällen argumentieren, dass ein formlos bindender Hofübergabevorvertrag vorgelegen habe. Dann kann jenes Kind, das den Hof längere Zeit gepachtet hat, versuchen, doch noch Hoferbe zu werden, auch wenn der Hofvermerk bereits gelöscht wurde.
Doch in Ihrem Fall war der Pachtvertrag bereits abgelaufen. Zudem lebt Ihr Vater noch, deshalb besteht ein solcher Ansatzpunkt nicht. In Ihrem Fall richten sich Ihre Ansprüche, sollte Ihr Vater sterben, nach dem bürgerlichen Recht (BGB). Als Abkömmling haben Sie einen Pflichtteilsanspruch. Der Höhe nach macht er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus.
Grundsätzlich wird dem Pflichtteilsanspruch der Verkehrswert des Nachlasses zugrunde gelegt. Befindet sich im Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb und hat der Erblasser etwa in einem Testament ein Übernahmerecht eines Kindes angeordnet (in Ihrem Fall ein Übernahmerecht Ihres Bruders), so ist gemäß § 2049 BGB anzunehmen, dass der landwirtschaftliche Besitz als „Landgut“ nur zum Ertragswert angesetzt werden soll. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut erwirtschaftet, das heißt der 25-fache jährliche Reinertrag, wenn der Betrieb vollständig mit Fremdarbeitskräften bewirtschaftet würde. Daraus ergibt sich eine Bevorzugung des Landguterben, die gerechtfertigt ist, wenn es sich um einen lebensfähigen, rentablen Betrieb handelt. Da der Hof Ihres Vaters 30 ha hat und mit 50 Kühen bewirtschaftet wird, gehen wir hiervon aus.