Sie sprechen einen wichtigen Sachverhalt an, der im Arbeitsrecht bislang recht wenig bekannt ist. Minijobber sind keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Sie haben die gleichen Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Unterschied zu normalen Arbeitsverhältnissen liegt lediglich in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Minijobs. Nur insoweit gelten Sonderregelungen. Das Verbot der Diskriminierung oder Schlechterbehandlung von Teilzeitkräften, zu denen auch Minijobber zählen, ist ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
Daher haben auch Sie als Minijobber Anspruch, dass Ihnen bei Ausfall der Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages das Arbeitsentgelt fortgezahlt wird. Die ausgefallenen Stunden müssen von Ihnen weder vor- noch nachgearbeitet werden.
Ihr Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Ihnen als Minijobber – wie jedem anderen Arbeitnehmer – bei Krankheit das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Die ausgefallenen Stunden müssen Sie auch im Krankheitsfall nicht nacharbeiten.
Schließlich ist vielen Minijobbern auch nicht bekannt, dass sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage pro Kalenderjahr in der 6-Tage-Woche) haben. Arbeitnehmern, die an weniger als sechs Tagen pro Woche arbeiten, wird der gesetzliche Mindesturlaub anteilig gewährt. Da Sie regelmäßig montags und donnerstags, also an zwei Tagen pro Woche, arbeiten, haben Sie Anspruch auf acht Tage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (24 Werktage bei 6 Wochenarbeitstagen = 4 Tage Urlaub/Jahr x 2 Tage/Woche = 8 Tage Urlaub/Jahr).