Jakobskreuzkraut lässt sich im Rosettenstadium bei flächigem Auftreten sehr gut mit 2,0 l/ha Simplex bekämpfen. Die Wiese darf erst nach vollständiger Verrottung der Giftpflanze genutzt werden. Nachteil sind die umfangreichen Anwendungsbestimmungen. Dies sind:
- Simplex darf nur auf Flächen mit dauerhafter Weidenutzung oder nach dem letzten Schnitt angewendet werden. Keine Schnittnutzung (Gras, Silage oder Heu) im selben Jahr nach der Anwendung.
- Futter (Gras, Silage oder Heu), das von mit Simplex behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter von behandeltem Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden.
- Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter (Gras, Silage oder Heu) von mit Simplex behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen.
- Gärreste aus Biogasanlagen, die mit Schnittgut (Gras, Silage oder Heu), Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, die von mit Simplex behandelten Flächen stammen, betrieben werden, dürfen nur auf Grünland, in Getreide oder in Mais ausgebracht werden.
- Bei Umbruch nach der Anwendung sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Beim Umbruch im Jahr nach der Anwendung nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachbauen. Kein Nachbau von Kartoffeln, Tomaten, Leguminosen oder Feldgemüsearten innerhalb von 18 Monaten nach der Anwendung.
- Bei Vorhandensein von Jakobskreuzkraut oder anderen giftigen Pflanzen auf der mit Simplex zu behandelnden Fläche darf diese nach der Behandlung erst nach vollständigem Absterben und Verfaulen der Pflanzen beweidet werden. Nach dem Schnitt darf das Schnittgut nur abgeräumt werden, wenn es danach nicht verfüttert wird.
- Auf Pferdeweiden sollte Simplex nur zur Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung bzw. im Streichverfahren eingesetzt werden.
(Folge 29-2019)