Das Pflanzenschutzrecht fordert seit dem 26. November 2015 von jedem Sachkundigen, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, über Pflanzenschutz berät, Auszubildende beaufsichtigt oder Pflanzenschutzmittel abgibt, einen Sachkundenachweis im Kartenformat, der einmal beantragt werden muss und kein Ablaufdatum hat. Außerdem ist regelmäßig wiederkehrend, innerhalb von Dreijahreszeiträumen, eine Teilnahme an anerkannten Sachkundefortbildungen notwendig.
Sogenannte Altsachkundige, die am 14. Februar 2012 sachkundig waren, konnten bis zum 26. Mai. 2015 ihre nach altem Recht erworbenen Berechtigungen 1 : 1 in neues Recht überführen und damit den Besitzstand aus dem alten Recht wahren. Ausgebildete und studierte Landwirte waren allein mit ihrer Abschlussprüfung sachkundig für die Anwendung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.
Wurde der Termin verpasst, bekommt nach heutigem Recht ein altsachkundiger ausgebildeter Landwirt mit seinem Zeugnis nur eine Berechtigung zur Anwendung, nicht aber zur Abgabe. Ein studierter altsachkundiger Landwirt (ohne Ausbildung zum Landwirt) erhält überhaupt keinen Sachkundenachweis mehr.
Immer noch hält sich hartnäckig das Gerücht, dass das Ausbildungszeugnis altsachkundiger Landwirte nicht mehr zur Beantragung eines Sachkundenachweises gültig ist. Das Zeugnis stellt nach wie vor eine gültige Qualifikation dar. Entscheidend für die derzeitige Beantragung eines Sachkundenachweises ist der Blick in die aktuelle Sachkundeverordnung und die dort genannten erforderlichen beruflichen Qualifikationen: „Ausbildung Landwirt“ ist dort aufgeführt und es spielt damit keine Rolle, wie „alt“ das Zeugnis ist.
Das bedeutet: Sie können auch heute noch den Sachkundenachweis beantragen, dürfen Pflanzenschutzmittel anwenden, diese aber nicht vertreiben (Abgabe).
Die Fortbildungsverpflichtung besteht, solange eine sachkundepflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ist durch eine Fortbildungsbescheinigung zu belegen und diese Bescheinigung muss bei Kontrollen vorgelegt werden. Kommt der Sachkundige seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nach, stellt dies einen Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz dar und der Sachkundenachweis kann ihm entzogen werden – dies hat zur Konsequenz, dass er keinen Pflanzenschutz mehr betreiben darf, denn er ist nicht mehr sachkundig im Sinne des Gesetzes.
(Folge 2-2019)