Bei dem angesprochenen Sachverhalt muss zwischen der Anwendung von Bioziden zum Zweck der Reinigung und Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Unkrautbekämpfung unterschieden werden.
Handelt es sich bei der Anwendung ausschließlich um eine Reinigungsmaßnahme, zum Beispiel gegen rutschige Grünbeläge aus Algen oder Flechten auf befestigten Wegen, unterliegt die Anwendung nicht dem Pflanzenschutzrecht, ist also nicht genehmigungspflichtig. Hierzu zählt auch das genannte Produkt Stonos.
Die Bekämpfung bzw. Vernichtung von Wildkräutern auf Nichtkulturlandflächen (also Flächen, die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden) ist dagegen eine Pflanzenschutzmaßnahme, die nach Pflanzenschutzrecht genehmigungspflichtig ist. Dies gilt selbstverständlich auch für alle öffentlich-rechtlichen Grundstücksbesitzer inklusive dem Bund. Genehmigungen zur Anwendung werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pflanzenschutzdiensten der Bundesländer erteilt. Für die Unkrautbekämpfung auf bestimmten Flächen, wie beispielsweise Kinderspielplätzen, müssen nach Pflanzenschutzrecht (§ 17) zusätzliche Schutzvorschriften erfüllt werden.
In einigen Bundesländern sind glyphosathaltige Mittel für den Nichtkulturlandbereich nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig. Bei einer Genehmigung wird daher auf andere chemische Mittel ausgewichen. Diese sind jedoch oft weniger wirksam und erfordern zum Teil ein flächiges Ausbringen statt einer gezielten Einzelpflanzenbehandlung. Das Ausweichen auf nicht zugelassene chemische Produkte bzw. Reiniger zur Wildkrautbekämpfung ist jedoch nicht erlaubt.
Die Wildkrautbekämpfung im öffentlichen Raum ist ein Problem. Viele Kommunen sind auf die mechanische Unkrautbekämpfung ausgewichen, die gut funktioniert, aber auch arbeitsintensiver ist.
(Folge 9-2019)