Gegenüber Ihrem Nachbarn könnte Ihnen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zustehen. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Allerdings ist nach der Rechtsprechung der Tatbestand des § 1004 BGB grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen. Dieses ist zum Beispiel bei Unkrautsamen, die von einem Nachbargrundstück hinüberwehen, der Fall.
Aktive Herbeiführung der Beeinträchtigung?
Ein Abwehranspruch gegen Unkrautsamenflug von einem benachbarten Grundstück kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung mindestens mittelbar durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers, also Ihres Nachbarn, herbeigeführt wurde. Dabei ist zu beachten, dass es keine Rechtsvorschriften gibt, die es verbieten, Grundstücke verwildern oder verunkrauten zu lassen – auch wenn dadurch die Verbreitung des Jakobskreuzkrautes ermöglicht wird. Soweit Sie also darlegen und letztlich auch beweisen könnten, dass Ihr Nachbar aktiv den Bewuchs seines Grundstückes mit Jakobskreuzkraut fördert und sogar die Verbreitung auf benachbarte Grundstücke gezielt herbeiführt, kann ein Unterlassungsanspruch gegeben sein, wenn dadurch die Benutzung Ihres Grundstückes mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Für die Geltendmachung Ihres Anspruches empfehlen wir Ihnen, sich mit der Geschäftsstelle Ihres Landwirtschaftlichen Kreisverbandes oder einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
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