„Umbruchrechte“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, den es in der offiziellen Verordnungsterminologie nicht gibt.
Unter bestimmten Bedingungen muss der Umbruch einer Grünlandfläche zwar genehmigt werden, dafür erteilt die zuständige Behörde jedoch keine Rechte, sondern lediglich eine Genehmigung. Aber auch diese Genehmigung ist nicht handelbar, da sie sich auf festgelegte, vorher beantragte Flächen bezieht.
Mit dem Begriff „Umbruchrecht“ in den Anzeigen kann nur eine potenzielle Tauschfläche gemeint sein, die für einen Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland notwendig ist.
Was die Umwandlung von Grünland in Ackerland angeht, so müssen Sie grundsätzlich Folgendes wissen:
- Das Umwandlungsverbot gilt für Betriebe, die einen Betriebsprämienantrag stellen.
- Unterliegt der Antragsteller jedoch der Kleinerzeugerreglung oder betreibt Ökolandbau, ist er vom Umwandlungsverbot ausgenommen.
- Unabhängig vom Umwandlungsverbot nach Betriebsprämienverordnung gilt nach § 4 Landesnaturschutzgesetz ein Umwandlungsverbot von landwirtschaftlichen Grünlandflächen. Dieses gilt für alle Flächennutzer. Deshalb muss auch die Untere Naturschutzbehörde einem Umbruch zustimmen.
- Sind Sie Betriebsprämienempfänger, müssen Sie vor dem Umbruch bei der für Sie zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einen Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland stellen. Damit dieser Aussicht auf Erfolg hat, sind eine ganze Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen. Welche das sind, können Sie zum Beispiel dem „Ratgeber Förderung“ entnehmen, der dem Wochenblatt jährlich im Frühjahr beiliegt.
(Folge 10-2018)