Status als Dauergrünland

Nach der EU-Verordnung 1120/2009 werden Ackerfutterflächen als Dauergrünland eingestuft, wenn sie mehr als fünf Jahre nicht als Acker genutzt worden sind. Für sie gilt ein Umbruchverbot. Die Landwirtschaftskammer NRW meint, dass auch Zeiten vor Inkrafttreten der Verordnung (2009) bei der Fruchtfolgeberechnung einzubeziehen sind. Ist diese Auslegung richtig?

Ja. Der „Dauergrünlandstatus“ spielt eine Rolle im Rahmen der Betriebsprämienregelung. Diese ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt worden. Gemäß Artikel 3 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung einhalten; er muss insbesondere die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten. Dazu gehört auch, dass die Mitgliedstaaten der EU sicherstellen, dass Flächen, die 2003 Dauergrünland...