Wenn Wildschweine Schaden in einer Kultur anrichten, verpflichtet § 29 I Bundesjagdgesetz (BJG) zum Ersatz des entstandenen Wildschadens. Könnte ein Biobetrieb darauf verwiesen werden, Wertersatz nur in Höhe des Gegenwertes von konventionellem Saatgut zu bekommen, wäre dies im Ergebnis kein vollständiger Schadenersatz. Durch die Begrenzung würde der Biobetrieb nicht so gestellt, als sei das Schadereignis nicht eingetreten. Die Verwendung von konventionellem Saatgut würde nicht der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entsprechen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der im Schadenfall immer zu prüfenden sogenannten Schadensminderungspflicht, die den Geschädigten trifft, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass der Geschädigte von einem gleichwertigen Ersatz absehen und sich mit dem preiswerteren konventionellen Saatgut zufriedengeben muss. Dies wäre ohnehin nicht zumutbar, da dem Biolandwirt förderrechtliche und auch vertragliche Nachteile drohen, wenn bekannt wird, dass er – entgegen eingegangener Verpflichtungen – konventionelles Saatgut verwendet.
Selbst wenn die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließen sollte, dass nur in Höhe des Gegenwertes von konventionellem Saatgut entschädigt wird, wäre dies für den geschädigten Landwirt nicht von Bedeutung. Denn durch einen solchen genossenschaftsinternen Beschluss kann nicht die gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz gekürzt werden. Auch eine entsprechende Vereinbarung im Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft und einem ersatzpflichtigen Jagdpächter würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Denn Jagdgenossenschaft und Jagdpächter können nicht den Jagdpachtvertrag zulasten des geschädigten Dritten ausgestalten. Eine solche Vereinbarung wäre schlicht unwirksam. Je nach Formulierung führt eine solche Regelung im Jagdpachtvertrag allenfalls dazu, dass der Jagdpächter aus der Verantwortung ist – die Verantwortung der Jagdgenossenschaft bleibt aber weiter bestehen.
(Folge 44-2019)