In Kläranlagen, auch in kleinen Hauskläranlagen, fällt keine Gülle, sondern Abwasser bzw. gereinigtes Abwasser und Klärschlamm bzw. Hausklärschlamm an. Genauso wie kommunaler Klärschlamm darf Hausklärschlamm aus hygienischen Gründen nicht auf Dauergrünland eingesetzt werden (§ 4 Abs. 4 der Klärschlammverordnung). Die Ausbringung auf Pferdeweiden ist somit verboten.
Auch auf betriebseigenen Ackerflächen darf Hausklärschlamm aus Kleinkläranlagen landwirtschaftlicher Betriebe nur aufgebracht werden, wenn hierfür eine Genehmigung des Kreises (Untere Abfallbehörde) vorliegt (§ 3 Abs. 10 der Klärschlammverordnung). Liegt diese Ausnahmegenehmigung nicht vor, muss der Klärschlamm regelmäßig durch ein dafür autorisiertes Fachunternehmen entsorgt, das heißt in eine kommunale Kläranlage gebracht werden.