Eine Umwandlung von Dauergrünland im förderrechtlichen Sinne liegt mit Einführung der „Pflugregelung“ seit dem 30. März 2018 bereits vor, wenn Dauergrünland (z. B. zur Grünlanderneuerung) umgepflügt wird. Dabei umfasst das „Pflügen“ sämtliche Bodenbearbeitungen, die die Grünlanddecke zerstören oder verändern, etwa wenn der Boden gewendet wird bzw. eine tiefe Bodenbearbeitung erfolgt. Nicht nur das Pflügen unterbindet somit die Entstehung von Dauergrünland, sondern auch andere Grundbodenbearbeitungsgeräte wie Grubber, Kreiselegge oder Fräse. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln hingegen wird nicht von der Pflugregelung erfasst.
Ein mechanischer Pflegeumbruch gilt daher als Dauergrünlandumbruch im Sinne der Greening-Bestimmungen. Das bedeutet: Wenn Sie eine Grünlanderneuerung beabsichtigen und den förderrechtlichen Greening-Vorschriften unterliegen, müssen Sie sich dieses im Vorfeld schriftlich von der Kreisstelle genehmigen lassen.
(Folge 7-2019)