Die Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzungsart ist in verschiedenen Rechtsbereichen geregelt. Verbote können im Landschaftsrecht (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, „§ 62er-Biotop“, teilweise auch in Landschaftsschutzgebieten), im Wasserrecht (Wasserschutzgebiete, Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebiete) sowie im Förderrecht verankert sein.
Da Ihre Fläche nicht im Landschaftsschutzgebiet liegt, dürfte das Landschaftsrecht nicht gegen einen Umbruch sprechen. Da jedoch auch außerhalb dieser Gebiete Einschränkungen vorliegen können, sollten Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde (Kreis) sowie aufgrund möglicher Verbote im Bereich des Wasserrechtes bei der Unteren Wasserbehörde (Kreis) nachfragen, ob die Umwandlung möglich ist.
Grundsätzlich ist die Umwandlung von Grünland im Bereich des Gewässerrandstreifens nach § 90a Landeswassergesetz (5 m) nicht zulässig.
Weiter gilt nach den CC-Vorschriften im Rahmen des Förderrechtes seit 2011 ein Grünlandumbruchverbot. Das bedeutet: Falls Sie die Betriebsprämie beantragen, verpflichten Sie sich, das bestehende Dauergrünland zu erhalten.
Nach dem Förderrecht wird ein Umbruch von Dauergrünland auf Antrag nur genehmigt, wenn
- die umzubrechende Fläche vollständig durch neu angelegtes Dauergrünland innerhalb desselben Naturraums in NRW ersetzt wird,
- die Zustimmung der Kreisordnungsbehörde (Landschaftsbehörde, Wasserbehörde) vorliegt,
- die Ersatzfläche bisher kein Dauergrünland war.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie eine betriebsfremde Fläche innerhalb desselben Naturraumes als Ersatz benennen, sofern der Eigentümer und der Bewirtschafter (Pächter) der Umnutzung vorab schriftlich zustimmen.
Den Umbruch des Dauergrünlandes müssen Sie bei Ihrer zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer beantragen. Umbrechen dürfen Sie erst, wenn die Genehmigung vorliegt.
Darüber hinaus ist im Einzelfall zu bedenken, ob privatrechtliche oder freiwillige Verpflichtungen eingegangen wurden, die einem Grünlandumbruch entgegenstehen könnten oder konkret geregelte Vorgehensweisen bei einer Grünlandumbruchabsicht vorschreiben.