Nach derzeit gültiger Düngeverordnung dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar auf Ackerland und vom 15. November bis 31. Januar auf Grünland nicht ausgebracht werden. Ausgenommen ist Festmist ohne Geflügelkot. Grundsätzlich dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff oder Phosphat – hierzu zählt auch Festmist – nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist und somit nicht aufnahmefähig ist. Das heißt, dass nach derzeit gültigem Recht Festmist auch während der generellen Sperrfrist ausgebracht werden darf, wenn der Boden aufnahmefähig ist.
Mit Novellierung der Düngeverordnung wird es auch eine Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentiere vom 15. November bis einschließlich 31. Januar geben. Dies bedeutet, dass die von Ihnen genannten Flächen zukünftig entweder vor dem 15. November oder ab dem 1. Februar mit Stallmist gedüngt werden können. Auch hier ist die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu beachten. Ebenfalls ist ein Abschwemmen auf Nachbarflächen oder Gewässer zu vermeiden. Je später der Festmist auf Grünland ausgebracht wird, desto wichtiger ist eine gute Vorrotte, um eine Futterverschmutzung zu vermeiden. Ein anschließendes Abschleppen fördert das Einrieseln des gut verrotteten Mistes in die Grasnarbe. Aus hygienischen Gründen sollten keine Geflügelmiste auf Grünland ausgebracht werden.