Wochenblatt-Leser Johannes E. in F. fragt: In diesem Jahr ist erstmals in unserem Hegering erfolgreich eine Drohne zur Wildrettung eingesetzt worden. Falls das Grünland unmittelbar vor der Mahd mit der fliegenden Wärmebildkamera abgesucht worden ist, besteht dann trotzdem noch die Pflicht zum Mähen von innen nach außen gemäß Landesnaturschutzgesetz?
Britta Petercord, Redaktion, kann informieren: Der Einsatz von Drohnen zur Wildrettung, insbesondere zur Rettung von Rehkitzen, ist sehr wirkungsvoll und bezogen auf die zu kontrollierenden Flächen zeitlich sehr effektiv.
Ab 1 ha Größe immer von innen nach außen
Allerdings entbindet der Einsatz dieser Technik – selbst unmittelbar vor der Mahd – nicht von der Verpflichtung, von innen nach außen zu mähen. Denn laut § 4 Landesnaturschutzgesetz NRW ist es bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha Größe verboten, von außen nach innen zu mähen – es sei denn, es handelt sich um sehr hängiges Gelände. Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz zumindest ab dieser Schlaggröße (1 ha) nicht vor.
Nur bei Flächen, die kleiner als 1 ha sind, ist diese Verpflichtung laut Gesetz nicht gegeben.
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(Folge 17-2023)