Sofern auf der Fläche künftig die Grünlandnutzung im Vordergrund steht und die Grasnarbe bei der Einsaat nicht durch Pflügen zerstört wird, steht Ihrem Vorhaben förderrechtlich nichts im Wege.
Anders verhält es sich, wenn die Grünlandnutzung auf der besagten „Blühweide“ nicht mehr im Vordergrund stehen wird oder für die Einsaat ein Pflügen nötig ist. Denn Antragsteller, die den Greening-Bestimmungen des Förderrechts unterliegen, müssen sich eine Umwandlung von Dauergrünland vorab von der Landwirtschaftskammer genehmigen lassen. Dabei umfasst das förderrechtliche „Pflügen“ sämtliche Bodenbearbeitungen, die den Grünbewuchs mechanisch zerstören. Nicht nur ein eingesetzter Pflug setzt die vorherige förderrechtliche Genehmigung zur Umwandlung voraus, sondern auch andere Grundbodenbearbeitungsgeräte wie zum Beispiel Grubber.
Darüber hinaus müssen besondere Regelungen bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen beachtet werden, sofern diese beantragt wurden. Sollte die Fläche zum umweltsensiblen Grünland gehören, gilt ein absolutes Pflug- und Umwandlungsverbot. Vor einer Dauergrünlandumwandlung müssen grundsätzlich ebenfalls die fachrechtlichen Umwandlungsverbote von Dauergrünland nach Naturschutz- oder Wasserrecht beachtet werden. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Förderantrag gestellt wird oder nicht.
(Folge 10-2020)