Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben gehe ich zur Beantwortung Ihrer Frage von folgenden Annahmen aus:
- 400 Schweinemastplätze mit dem Produktionsverfahren 28 bis 118 kg LM; 223 kg Zuwachs; 2,47 Durchgänge; stark N-/P-reduzierte Fütterung; Gülleanfall,
- 180 Mastbullen bis 750 kg (sieben bis zwölf Monate); Gülleanfall,
- Silomaisertrag 450 dt/ha,
- Getreide: Winterweizenanbau, 12 % Protein, 80 dt/ha, Stroh verbleibt auf dem Acker.
Folgende Punkte sind zu beachten:
170er-N-Obergrenze: Auf Basis dieser Vorgaben fallen in Ihrem Betrieb über die Tierproduktion jährlich 10.940 kg N und 4033 kg P2O5 an. Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste ergibt sich bei einer Bewirtschaftungsfläche von 45 ha eine bei der N-Obergrenze anrechenbare N-Menge von 202 kg/ha. Mit 202 kg/ha N wird die vorgegebene N-Obergrenze von 170 kg/ha N um 32 kg/ha N überschritten. Das bedeutet, dass bei der jetzigen Tierhaltung jährlich 1440 kg N abgegeben werden müssen. Erfolgt der N-Export über die Mastschweinegülle (5 % TS, 5,5 kg N/m3, 2,8 kg P2O5/m³), entspricht dies 262 m³. Mit 262 m³ werden gleichzeitig 734 kg P2O5 exportiert.
N-/P2O5-Salden: Über die Pflanzenproduktion werden bei Strohdüngung von den Flächen insgesamt 8017 kg N und 3263 kg P2O5 abgefahren. Unter Berücksichtigung der zulässigen N-Aufbringverluste und ohne Berücksichtigung der oben geschilderten Exportmengen ergibt sich ein N-Saldo von –8 kg/ha und ein P2O5-Saldo von +17 kg/ha.
Werden in die Saldenberechnung die erforderlichen Nährstoffexporte zur Einhaltung der 170er-N-Obergrenze von beispielsweise 262 m³ Schweinegülle einbezogen, ergibt sich ein N-Saldo von +7,9 kg/ha und ein P2O5-Saldo von 0,8 kg/ha.
Fazit: Unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben und den daraus abgeleiteten erforderlichen Annahmen wirkt die 170er-N-Obergrenze der Düngeverordnung in Ihrem Betrieb limitierend auf den Einsatz des im eigenen Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngers. Nach Abzug der erforderlichen N-Exporte zur Einhaltung der 170er-N-Obergrenze ergeben sich N- und P-Salden, die unter den Kontrollwerten von 50 kg/ha N und 10 kg/ha P2O5 der Düngeverordnung liegen. Folglich besteht keine Notwendigkeit, zusätzlich Phosphat abzugeben. Bei einem N-Saldo von knapp 8 kg/ha kann der nach Abzug der erforderlichen Exporte verbleibende organische Stickstoff komplett im Betrieb verwertet werden. Zusätzlich ist eine mineralische N-Ergänzungsdüngung in Höhe von 42 kg/ha im Betriebsdurchschnitt im Mittel von drei Jahren möglich.
(Folge 42-2019)