Nach alter Düngeverordnung(DüV) benötigten Sie für 50 Kühe ohne Nachzucht mindestens 30 ha Fläche, alleine um die Stickstoffgrenze aus Tierhaltungsanfall von 170 kg Stickstoff tierisch (Nt)/ha einhalten zu können. Nun kann es durch die neue Düngeverordnung aber passieren, dass Sie in einem Gebiet wirtschaften, in dem es zu einem pauschalen Abzug der errechneten Stickstoffmengen nach der Düngebedarfsermittlung von 20 % kommt (nitratbelastete rote Gebiete). Obwohl dort die 170 kg Nt/ha weiter erlaubt sind, kommt es zu einer stärkeren Absenkung der insgesamt erlaubten N-Menge pro Hektar. Wenn Sie Ihre organischen Düngermengen/ha trotzdem konstant halten wollen, wird quasi der Mineraldünger reduziert. Je nach Jahr und Düngetechnik kann das zu sinkenden Erträgen führen, da schnell wirkende mineralische Startdünger nur reduziert oder auch gar nicht mehr eingesetzt werden können.
Es ist dann sinnvoller, eine geringe mineralische N-Menge vorzuhalten und im Gegenzug Rindergülle abzugeben oder alternativ etwas mehr Fläche vorzuhalten, um nicht zu nah an die 170er-Grenze heranzurücken.
Obwohl die 170er-Regel für die neuen Gebiete prinzipiell bestehen bleibt, kann die vorgeschriebene Reduzierung des Düngebedarfs die volle Ausschöpfung einschränken. Diese Grenzen können inzwischen nur einzelbetrieblich berechnet werden, da sich der Umfang roter Feldblöcke von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich darstellt.
(Folge 24-2021)