Die Landesdüngeverordnung NRW schreibt seit dem 1. August 2019 vor, dass das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen auf Flächen in nitratbelasteten Gebieten nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
In Nordrhein-Westfalen werden folgende Untersuchungsmethoden anerkannt:
1. Laboruntersuchung gemäß VDLUFA-Methodenbuch durch anerkannte Labore,
2. NIRS unter Einhaltung der folgenden Vorgaben (vorläufige Anerkennung): DLG-Zertifizierung, regelmäßige Aktualisierung der Kalibration nach Herstellervorgaben (etwa jährlicher Wartungsvertrag) einschließlich regelmäßiger vergleichender Laboruntersuchungen sowie umfassende Dokumentation.
Die Dokumentation, bezogen auf inner- und überbetrieblichen Wirtschaftsdüngereinsatz, muss grundsätzlich mindestens die folgenden Parameter umfassen:
- Datum,
- Wirtschaftsdüngerart,
- TS-Gehalt in % Frischmasse,
- Gesamt-Stickstoff (N) in % Frischmasse und in kg/t bzw. m³ Frischmasse,
- Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in % Frischmasse und in kg/t bzw. m³ Frischmasse,
- Phosphat (P2O5) in % Frischmasse und in kg/t bzw. m³ Frischmasse,
- Anteil tierischen Stickstoffs.
Bei Anwendung der NIRS-Technik sind folgende Angaben zu dokumentieren:
- Schlagnummer und Schlagname mit GPS-Koordinaten,
- Name und Betriebsnummer des Bewirtschafters der Fläche,
- ausführender Landwirt/Lohnunternehmer, der die Düngemaßnahme durchgeführt hat,
- Datum/Uhrzeit der Maßnahme,
- Applikationsweise, etwa Schleppschuh, Grubber, Strip-Till,
- Bezeichnung/Sensortyp, Seriennummer und Kalibrationsversion des NIRS-Systems, das die Messung durchführt einschließlich DLG-Zertifizierungscode,
- die für das Kalibrationsmodell erforderlichen Analysenprotokolle sind bei Bedarf vorzulegen,
- aktuelle Betriebsstunden, Ausführungs- oder Verfallsdatum der letzten Systemprüfung/Wartung durch den Hersteller,
- gesamte (schlagbezogene) Ausbringmenge in m³,
- über die gesamte (schlagbezogene) Ausbringmenge gemittelte Messwerte der genannten Mindestangaben inklusive TS-Gehalt.
Weitere Vorgaben bei NIRS-Einsatz: Sofern eine Meldung gemäß § 3 WDüngNachwV erforderlich ist, sind mindestens je Aufbringungszeitraum ein Durchschnittswert der ermittelten Nährstoffgehalte (einschließlich TS-Gehalt), die Aufbringmengen und Wirtschaftsdüngerart gemäß des Lieferscheins „Deklaration Wirtschaftsdünger“ zu melden.
Es wird hierbei zwischen drei Aufbringungszeiträumen unterschieden: frühes Frühjahr (Aufbringung zu Winterungen), spätes Frühjahr (Aufbringung zu Sommerungen) und Herbstaufbringung.
Lassen sich über NIRS-Technik einzelne verpflichtend vorgegebene Parameter, etwa Phosphat, nicht ermitteln, ist der fehlende Wert über Probenahme und Nährstoffanalyse oder die Übernahme von Richtwerten der zuständigen Stelle (= Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) zu ermitteln.
(Folge 41-2019)