Ihr Betrieb, so wie Sie ihn beschreiben, fällt unter die sogenannte Bagatellgrenze der Düngeverordnung. Danach sind kleine Betriebe von den Bilanzierungs- und Nachweispflichten ausgenommen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden nicht mehr als 15 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet oder
- sie bewirtschaften nur Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung, auf denen keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt und die Stickstoffausscheidung der Weidetiere 100 kg N/ha und Jahr nicht überschreitet.
So wie Sie Ihren Betrieb beschrieben haben, gehen wir davon aus, dass Sie damit unter die Bagatellgrenze fallen und von der Verpflichtung zum betrieblichen Nährstoffvergleich und von den Aufzeichnungspflichten befreit sind.
Dies ändert sich aber, wenn Sie Gülle aus anderen Betrieben aufnehmen. In der Verordnung heißt es: Zukünftig können nur Betriebe von der Bagatellgrenze Gebrauch machen, die keine Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bzw. Gärrückstände aus anderen Betrieben aufnehmen und aufbringen. Mit der Aufnahme sind Sie also verpflichtet, den Nährstoffbedarf zu ermitteln und einen betrieblichen Nährstoffvergleich anzufertigen.
Die Menge an Gülle/Nährstoffen, die Sie aufnehmen, sollte sich in erster Linie nach dem Bedarf der Pflanzen richten. Die maximale Nährstoffmenge errechnen Sie in der Düngebedarfsermittlung für Grünland. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in Ausgabe 5 des Wochenblattes in unserer Serie „Düngeverordnung“. Weiter sollten Sie die Menge an organischen Düngern nicht bis ins Letzte ausreizen, da dann die Gefahr besteht, dass Sie im Nährstoffvergleich die zulässige Grenze von 50 kg N/ha im Mittel von drei Jahren unter Umständen überschreiten. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, die Excel-Anwendung der Landwirtschaftskammer NRW (www.duengeverordnung-nrw.de) zu verwenden.
Falls Sie Gülle aufnehmen, sollte dies nur mit Lieferschein erfolgen, auf dem die Nährstoffmengen aufgeführt sind. Außerdem muss der abgebende Betrieb die Meldung über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW spätestens bis zum 31. März melden.
Die finanzielle Gestaltung einer Zusammenarbeit ist je nach „Druck in der Region“ sehr unterschiedlich geregelt. In der Vergangenheit hat es sich bewährt, dass der aufnehmende Betrieb den Nährstoff Gülle kostenlos frei Wurzel bekommen hat. Mit der Novellierung der Gülleverordnung ist in Vieh haltenden Betrieben der Druck allerdings gestiegen. Einige aufnehmende Betriebe bekommen inzwischen eine Vergütung pro m3 Gülle, die sie aufnehmen.
(Folge 11-2018)