Das Herausstreichen geht leider nicht. Grundsätzlich müssen im Nährstoffvergleich die tatsächlichen Erträge, auch wenn es Mindererträge waren, in den Nährstoffvergleich eingetragen werden. Besteht die Vermutung, dass diese Mindererträge zu der Kontrollwertüberschreitung geführt haben, kann wie folgt vorgegangen werden: Es wird ein neuer Nährstoffvergleich gerechnet, bei dem alle Angaben gleich bleiben müssen, und nur statt der Mindererträge die Standarderträge aus der DüV eingetragen werden. Wird bei dieser neuen Berechnung keine Kontrollwertüberschreitung mehr berechnet, dann gilt die Dürre 2018 als unvermeidbare Ursache und der Betrieb muss nicht in die Pflichtberatung. Der Betrieb darf den korrigierten Nährstoffvergleich mit Standarderträgen künftig auch für die Berechnung des drei- bzw. sechsjährigen Mittels in den Folgejahren nutzen.
(Folge 9-2019)