Die Düngeverordnung begrenzt den Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auf 170 kg/ha. Diese Grenze gilt im Durchschnitt des Betriebes, nicht für jede einzelne Fläche. Auf konkreten Flächen darf bis zur Höhe des Düngebedarfes Stickstoff ausgebracht werden. Der N-Düngebedarf liegt zum Beispiel auf einer Grünlandfläche, die in Höhenlagen mit zwei Schnitten plus Nachweide genutzt wird, bei 160 kg/ha N, bei einer dreischnittigen Nutzung sind es 210 kg/ha N.
Fällt im Betrieb Rindergülle mit einem Gesamt-N-Gehalt von 4 kg/m³ an, entsprechen 42,5 m³/ha einer N-Menge von 170 kg/ha N. Pflanzenverfügbar auf Grünland sind davon 70 % (Ammoniumgehalt x Faktor 1,4), also rund 120 kg/ha N. Die Differenz zwischen dieser N-Menge und dem N-Düngebedarf darf über andere N-Dünger ergänzt werden.
Ähnlich ist auf Ackerflächen vorzugehen. Auch hier ist der Düngebedarf zu ermitteln. In dieser Höhe darf insgesamt gedüngt werden. Liegt der Stickstoffsaldo im jährlich zu erstellenden Nährstoffvergleich nicht über 60 kg/ha N, ist gemäß Düngeverordnung davon auszugehen, dass diese Vorgaben eingehalten wurden.